Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 199 GVG, dass es in dieser Bestimmung um verpasste Fristen geht. So wird denn auch in Rechtsprechung und Literatur das Verpassen einer Kautionsfrist regelmässig als Fall von § 199 GVG betrachtet (vgl. z.B. Hauser/Schweri, Kommentar - 11 -