c) Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, wenn eine Frist verpasst werde, könne diese auch im Falle geringen Verschuldens nicht wiederhergestellt werden, sondern nur bei völliger Schuldlosigkeit. Eine Wiederherstellung trotz leichten Verschuldens komme nur bei Nebenpflichten in Frage. Dabei erklärt die Beschwerdeführerin jedoch nicht, was als Nebenpflicht im Sinne von § 199 GVG in Frage komme, und inwiefern sich eine solche von einer Hauptpflicht unterscheide. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 199 GVG, dass es in dieser Bestimmung um verpasste Fristen geht.