b) Mit diesen Ausführungen wendet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht gegen den nachträglichen Beschluss der Vorinstanz vom 8. Januar 2004, mit welchem auf ihr Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten wurde (vgl. OG act. 14). Möglicherweise will sie aber damit rügen, § 199 GVG komme vorliegend nicht zur Anwendung, sondern die Vorinstanz hätte schon vor ihrem Nichteintretensbeschluss vom 1. Dezember 2003 (KG act. 2) überprüfen sollen, ob die verspätete Einzahlung der Kaution durch die Beschwerdeführerin (vgl. oben I.2.a) schuldhaft gewesen sei.