Es sei dort auch akzeptiert worden. Am 10. November 2003 habe sie ein Schreiben der [Bank] erhalten, worin ihr erklärt worden sei, man habe ihr am 6. November 2003 telefonisch mitgeteilt, dass die Kaution nicht ausbezahlt werden könne. Diese nachträgliche Weigerung beruhe auf einer Intervention der Gegenanwältin bei der [Bank]. Die Beschwerdeführerin sei Opfer einer Intrige (KG act. 1 S. 3-4).