lassen, sondern müsse die Handlung nach einem ungeschriebenen Grundsatz unverzüglich nachholen. Wer beispielsweise das Postamt mit dem fertigen Couvert nicht mehr erreiche, solle die Schriftsatzfrist nicht wochenlang erstrecken, sondern dasselbe Couvert sofort nach Beseitigung des Hindernisses einwerfen. Im konkreten Fall hätte das Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht die Frage der Schuldhaftigkeit der Verspätung prüfen müssen. Das sei unterblieben. Die Beschwerdeführerin habe den Auftrag zur Kautionszahlung mehr als rechtzeitig bei der [Bank] (aus dem Nachlassvermögen, das derzeit blockiert sei) gestellt. Es sei dort auch akzeptiert worden.