Frist verlangte Handlung sei jeweils Hauptpflicht. Wer hierbei zurechenbar säumig werde, falle aufgrund der Ablehnungsandrohung (d.h. der Androhung der Säumnisfolgen) aus. Das widerspreche § 199 GVG. Diese Bestimmung betreffe lediglich Nebenpflichten, weshalb auch ein Verschulden verträglich sei. Wer nun die Hauptpflicht schuldlos versäume, werde nicht durch § 199 GVG ent- - 10 -