2. a) Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, zu ergänzen sei, dass sie mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003, der jedoch von der Post erst am 13. Dezember 2003 abgestempelt worden sei, Fristwiederherstellung beantragt habe, welche von der Vorinstanz am 8. Januar 2004 abgelehnt worden sei. Dieses "Nachverfahren" interessiere für die vorliegende Beschwerde nur indirekt. Sie wolle mehr der Vollständigkeit halber daraus zwei Aspekte aufgreifen: Zum einen sei § 199 GVG ihrer Ansicht nach nicht der richtige prozessuale Weg für alle Formen von Säumnis. Dort werde generell ein Verschulden des Säumigen akzeptiert. Die innert Frist verlangte Handlung sei jeweils Hauptpflicht.