die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Nachlasskonto lediglich als "Nachlassbestandteil" (KG act. 10 S. 4). Zudem sind die Gelder bei der Bank blockiert. Unter diesen Umständen war es nicht willkürlich, der Beschwerdeführerin eine Kaution aufzuerlegen. Ein Ermessensmissbrauch ist damit nicht ersichtlich, so dass die Rüge abzuweisen ist.