Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass mühelos in den streitgegenständlichen Nachlass vollstreckt werden kann. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin richtet sich gegen den betreffenden Erbteilungsvertrag (BG act. 1). Damit ist heute noch unklar, wem diese Vermögenswerte zustehen, zumal gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in derselben Sache auch noch ein Verfahren gegen den Bruder der Beschwerdegegnerin hängig ist (KG act. 1 S. 2). Unbekannt ist weiter, in welcher Höhe sich das Guthaben bei der [Bank] bewegt; die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Nachlasskonto lediglich als "Nachlassbestandteil" (KG act.