Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten habe, indem sie es überhaupt nicht ausgeübt habe (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 470). In ihrem Zwischenbeschluss vom 27. Oktober 2003 bemerkte sie selber, dass es in ihrem Ermessen liege, eine Kaution aufzuerlegen. In der Folge begründete sie die Auferlegung der Kaution damit, dass nicht der Staat die Einbringlichkeit der Gerichtskosten zu tragen habe (OG act. 7 S. 2-3). In dieser Hinsicht ist somit die Rüge abzuweisen.