Zudem habe sie Rückweisung an die Erstinstanz verlangt, so dass ein sofortiger Abzug der Gelder ohnehin unwahrscheinlich sei. Schliesslich bestehe ja bei der ersten Instanz bereits ein Depot, dessen widerrechtliche Einforderung erst recht zugunsten der Klage hätte gewertet werden müssen (KG act. 1 S. 7-8).