c) aa) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das dem Richter in § 76 ZPO eingeräumte Ermessen sei überhaupt nicht ausgeübt worden. Die Beschwerdegegnerin sei die eigentliche Klägerin. Es handle sich um vertauschte Parteirollen. Die Beschwerdegegnerin aber wäre für ihre Leistungs- oder Feststellungsklage kautionsfrei. Sodann sei der Inlandsbezug überdeutlich. Der streitgegenständliche Nachlass sei in der Schweiz bei einer einheimischen Grossbank blockiert. Das Gericht könne dorthin mühelos vollstrecken. Zudem habe sie Rückweisung an die Erstinstanz verlangt, so dass ein sofortiger Abzug der Gelder ohnehin unwahrscheinlich sei.