18 der Haager Übereinkunft als Ausgleich für die Befreiung von der Kaution die Vollstreckung - auch verglichen mit der Regelung im Lugano- Übereinkommen - weiter vereinfacht, indem die Entscheidung über die Prozesskosten im anderen Vertragsstaat kostenfrei vollstreckbar erklärt wird (vgl. auch Walder, a.a.O., § 14 Rz. 14). Es besteht somit ein sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung der inländischen Rechtsmittelkläger. Nach dem Gesagten ist die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV abzuweisen. - 8 -