Ob dies zutrifft, kann jedoch offen bleiben, denn es liegt auch dann kein Verstoss gegen Art. 8 BV vor, wenn davon ausgegangen wird, dass auslandsansässige Rechtsmittelkläger gemäss Art. 17 der Haager Übereinkunft immer von der Kautionspflicht befreit würden, und inländische Rechtsmittelkläger regelmässig nicht von der Kautionspflicht befreit würden. Dies deshalb, weil Art. 18 der Haager Übereinkunft als Ausgleich für die Befreiung von der Kaution die Vollstreckung - auch verglichen mit der Regelung im Lugano- Übereinkommen - weiter vereinfacht, indem die Entscheidung über die Prozesskosten im anderen Vertragsstaat kostenfrei vollstreckbar erklärt wird (vgl. auch Walder, a.a.