Die Vorinstanz scheint diesbezüglich davon auszugehen, dass gar keine Ungleichbehandlung vorliege, weil beispielsweise ein auslandsansässiger Beklagter, der in zweiter Instanz als Rechtsmittelkläger auftrete, ebenfalls nach § 76 ZPO kautioniert werden könne, so dass ein inländischer Rechtsmittelkläger, welcher nach § 76 ZPO kautioniert werde, nicht benachteiligt sei (OG act. 7 S. 3 mit Verweis auf ZR 84 Nr. 13). Ob dies zutrifft, kann jedoch offen bleiben, denn es liegt auch dann kein Verstoss gegen Art. 8 BV vor, wenn davon ausgegangen wird, dass auslandsansässige Rechtsmittelkläger gemäss Art.