Die Vorinstanz erwog denn auch, Art. 17 der Haager Übereinkunft gelte für den Kautionsgrund nach § 76 ZPO nicht (OG act. 7 S. 3). Ob dies zutrifft, kann - wie bereits erwähnt (oben 1.b.bb) - im Kassationsverfahren nicht überprüft werden. Geprüft werden kann nur, ob eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliege, wenn auslandsansässige Kläger aufgrund von § 17 der Haager Übereinkunft von der Kautionspflicht befreit werden, während inländische Kläger in Prozessen gegen auslandsansässige Parteien kautioniert werden.