cherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt werden. Dementsprechend wird in § 73 Ziff. 1 ZPO, welcher grundsätzlich auslandsansässige Kläger, Widerkläger oder Rechtsmittelkläger als kautionspflichtig erklärt, ein Vorbehalt zugunsten entsprechender Staatsverträge angebracht. Demgegenüber enthält § 76, welcher inländische Kläger, Widerkläger und Rechtsmittelkläger in Prozessen gegen eine Person im Ausland als kautionspflichtig erklärt, keinen solchen Vorbehalt. Die Vorinstanz erwog denn auch, Art. 17 der Haager Übereinkunft gelte für den Kautionsgrund nach § 76 ZPO nicht (OG act. 7 S. 3).