ee) Gemäss Art. 17 der Haager Übereinkunft darf Angehörigen eines der Vertragsstaaten, welche in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder deswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, keine Si- - 7 -