Sie ist jedoch nach wie vor aufwendiger und damit auch kostenintensiver als im Inland, da den Gläubigern regelmässig die Kenntnisse über das ausländische Vollstreckungsrecht, über die Behörden- und Gerichtsorganisation sowie allenfalls Sprachkenntnisse fehlen. Sodann hat der Antragsteller im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen (Art. 33 Abs. 2 LugÜ). Nach dem Gesagten besteht ein sachlicher Grund dafür, in Verfahren mit auslandsansässigen Parteien eine Kaution anzusetzen. Ein Verstoss gegen Art. 8 Abs. 1 BV kann darin nicht gesehen werden.