Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Vollstreckung im Ausland schwieriger ist, begründet ihre Ansicht jedoch nicht. Zwar ist durch das Lugano-Übereinkommen die Vollstreckung von Geldschulden in vielen Staaten einfacher geworden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 78; Vogel/Spühler, a.a.O., 15. Kap. Rz. 24a). Sie ist jedoch nach wie vor aufwendiger und damit auch kostenintensiver als im Inland, da den Gläubigern regelmässig die Kenntnisse über das ausländische Vollstreckungsrecht, über die Behörden- und Gerichtsorganisation sowie allenfalls Sprachkenntnisse fehlen.