dd) Die Kautionspflicht bei Verfahren mit auslandsansässigen Parteien wird einzig damit begründet, dass die Vollstreckung im Ausland schwieriger ist, und nicht damit, dass auslandsansässige Schuldner generell eine schlechtere Zahlungsmoral hätten oder nicht zahlungsfähig seien (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 76; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, 11. Kap. Rz. 44; Walder, Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, § 14 Rz. 4). Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Vollstreckung im Ausland schwieriger ist, begründet ihre Ansicht jedoch nicht.