Vorliegend geht es um die Frage, ob die gesetzliche und staatsvertragliche Regelung der Kautionspflicht bei Verfahren mit ausländischen Parteien gegen Art. 8 BV verstosse. Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger oder sachlicher Grund in den zu regelnden Verhältnissen nach dem Regelungszweck nicht ersichtlich ist oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (Schweizer, a.a.O., N 38 zu Art. 8; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 753).