Eine Differenzierung aufgrund des Wohnsitzes, welcher veränderbar ist, tangiert damit nicht das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, sondern das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Sodann fällt auch eine allfällige Schlechterstellung einer inländischen Partei gegenüber einer auslandsansässigen Partei unter Art. 8 Abs. 1 BV. - 6 -