Art. 8 Abs. 2 BV kommt unter anderem dann zur Anwendung, wenn eine Person wegen ihrer Herkunft diskriminiert wird. Die Herkunft ist national, regional oder ethnisch geprägt; sie ist verknüpft mit sprachlichen, kulturellen, sozialen und historischen Gegebenheiten. Sie ist Teil der Identität einer Person, die nicht veränderbar ist (Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen SZ 2002, N 65 zu Art. 8). Eine Differenzierung aufgrund des Wohnsitzes, welcher veränderbar ist, tangiert damit nicht das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, sondern das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV.