cc) Zusammengefasst rügt die Beschwerdeführerin, es sei diskriminierend, bei der Auflage einer Kaution an den ausländischen Wohnsitz einer Partei anzuknüpfen. Weiter sei es auch diskriminierend, wenn die inländische klagende Partei schlechter gestellt werde als eine auslandsansässige klagende Partei, die aufgrund von Art. 17 der Haager Übereinkunft von der Kautionspflicht befreit werde.