17 der Haager Übereinkunft von der Kautionsleistung befreit werden müssen, kann daher im Kassationsverfahren nicht eingetreten werden (§ 285 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 17b zu § 285). Einzutreten ist dagegen auf die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots bzw. des Diskriminierungsverbots im Sinne von Art. 8 BV (§ 285 Abs. 2 ZPO).