Schutz. Wer Auslands-Kläger befreie, schaffe einen kautionsfreien Rechtsraum. Dieser sei unteilbar: Er gelte für Kläger und Beklagte. Es gebe keinen Grundsatz, dass das Ausfallrisiko bei gebietsfremden Beklagten höher sei als bei gebietsfremden Klägern (KG act. 1 S. 4-7).