Diese Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes habe Art. 17 der Haager Übereinkunft denn auch unterbunden. Damit könne sich auch der Schweizer, welcher wegen des Wohnsitzes des Beklagten diskriminiert werde, auf Art. 17 der Haager Übereinkunft berufen, wie wenn es um seinen eigenen Wohnsitz ginge. Diese Norm spreche zwar direkt nur Kläger an, da Beklagte nach internationalen Standards gar nie kautionspflichtig seien. Materiell seien aber auch Beklagte bzw. "Schutzbefohlene" der Beklagten, die Kautionspflichten zu erfüllen hätten, unter diesem - 5 -