Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Gleichheitsgebot gelte tatsächlich, aber in umgekehrtem Sinne, d.h. dass der inländische Rechtsmittelkläger besser gestellt werden müsse. Zudem sei der zitierte Entscheid auch aus sprachlichen Gründen inkonsistent; ein ausländischer Rechtsmittelkläger könne nur unter § 73 Ziff. 1 ZPO fallen. Weiter sieht die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung darin, dass Parteien mit Auslandwohnsitz in ihrer Zahlungsmoral und Zahlungsfähigkeit abweichend gesehen würden. Solche Parteien seien nicht a priori schlechtere Schuldner, und der Vollstreckungsweg sei nicht anders oder schlechter. Diese Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes habe Art.