landwohnsitz bzw. eine Diskriminierung des inländischen Klägers (typischerweise Schweizer) dar. Die Vorinstanz berufe sich in ihrem Zwischenbeschluss vom 27. Oktober 2003 (OG act. 7) diesbezüglich auf ZR 84 Nr. 13, wonach einem ausländischen Beklagten, welcher in zweiter Instanz als Rechtsmittelkläger auftrete, ebenfalls nach § 76 ZPO eine Kaution auferlegt werden könne, da er nicht besser gestellt werden solle als der inländische Rechtsmittelkläger. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Gleichheitsgebot gelte tatsächlich, aber in umgekehrtem Sinne, d.h. dass der inländische Rechtsmittelkläger besser gestellt werden müsse.