b) aa) Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, § 76 ZPO sei jedenfalls für Verfahren, die der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) unterstünden, generell rechtswidrig. Zwar bestehe grundsätzlich eine Kongruenz zwischen § 73 Ziff. 1 ZPO und § 76 ZPO: Sowohl die Partei mit Auslandwohnsitz, welche gegen eine beklagte Partei im Inland klage, als auch die inländische Partei, welche gegen eine beklagte Partei mit Auslandwohnsitz klage, würden kautionspflichtig. Komme jedoch Art. 17 der Haager Übereinkunft zur Anwendung, so dürfe dem Kläger mit Auslandwohnsitz keine Kaution auferlegt werden. Dies stelle eine Privilegierung des Klägers mit Aus-