1. a) Die in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin erhob Rekurs gegen die in Deutschland ansässige Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz auferlegte ihr deshalb mit Zwischenbeschluss vom 27. Oktober 2003 eine Kaution gemäss § 76 ZPO (OG act. 7). Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss vom 1. Dezember 2003 (KG act. 2) hauptsächlich geltend, es hätte ihr keine Kaution auferlegt werden dürfen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (KG act. 10 S. 4) kann der vorinstanzliche Zwischenentscheid über die Leistung einer Kaution auch noch mit dem Endentscheid angefochten werden (§ 282 Abs. 2 ZPO). Auf die entsprechende Rüge ist