den sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG act. 10). 4. Da die Sache bereits spruchreif ist, erübrigt sich ein vorgängiger Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. II.