3. Die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich gegen den obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss vom 1. Dezember 2003. Der obergerichtliche Beschluss vom 8. Januar 2004 wird dagegen von der Beschwerdeführerin nicht angefochten (KG act. 1 S. 1, 2-3; vgl. unten II.2.b). Die Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und Rückweisung zur Entscheidung in der Hauptsache. Antragsgemäss wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2004 die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG act. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde sowie