b) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederherstellung der Frist für die Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuchs betreffend die Wiederherstellung der Zahlungsfrist (OG act. 12). Auf dieses Gesuch trat die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom - 3 - 8. Januar 2004 nicht ein. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdegegnerin wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (OG act. 14).