Am 10. November 2003 leistete die Beschwerdeführerin die Kaution in bar (OG act. 9). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 trat die I. Zivilkammer des Obergerichts infolge verspäteter Leistung der Kaution nicht auf den Rekurs ein. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdegegnerin wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (KG act. 2).