2. a) Gegen diesen bezirksgerichtlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs. Mit Verfügung vom 25. September 2003 setzte der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen an, um eine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- zu leisten (OG act. 5). Hiegegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (OG act. 6). Mit Beschluss vom 27. Oktober 2003 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts die Einsprache ab. Der Beschwerdeführerin wurde erneut eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- zu leisten (OG act. 7). Am 10. November 2003 leistete die Beschwerdeführerin die Kaution in bar (OG act. 9).