1. Am 9. April 2003 machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin anhängig (BG act. 1). Mit Beschluss vom 29. August 2003 merkte die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Rückzug der Aberkennungsklage vor, und erklärte die in der Betreibung Nr. 87240 des Betreibungsamtes Zürich 10 erteilte provisorische Rechtsöffnung als definitiv. Die Widerklage wurde als durch Klageanerkennung bzw. (zu einem kleineren Teil) als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.