{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040009_2004-02-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/18A27185E738C320C1256F1E0053F8D3_AA0400090.pdf", "Checksum": "361a369e02ffebdf4cc015a36e966b00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionspflicht bei Prozessen gegen eine im Ausland ansässige Person"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:58", "Checksum": "816bff26ec649fb55c9df792e05622da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009\nRegeste:\nKautionspflicht bei Prozessen gegen eine im Ausland ansässige Person\n\nzum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 45, 90 zu § 199;\nRB 1999 Nr. 58). Sodann ist die Regel, dass eine verpasste Handlung unverzüglich nachgeholt werden solle, kein ungeschriebener Grundsatz, sondern findet\nsich beispielsweise in Art. 35 OG, welcher die Wiederherstellung von Fristen auf\nBundesebene regelt, sowie in einzelnen kantonalen Bestimmungen betreffend\nWiederherstellung (Vogel/Spühler, a.a.O., 9. Kap. Rz. 104). Insofern hängt die\nFrage einer Wiederherstellung nicht davon ab, ob die Ansetzung einer längeren\nNachfrist notwendig ist oder nicht. Die Argumente der Beschwerdeführerin gehen\ndamit fehl.\n\nNach dem Gesagten kam vorliegend höchstens eine Wiederherstellung\nnach § 199 GVG in Frage. Sie wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag hin erteilt. Der Antrag muss indessen nicht ausdrücklich gestellt werden. Es\ngenügt, wenn der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden (Hauser/\nSchweri, a.a.O., N 84 zu § 199). Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor,\ndass die Beschwerdeführerin vor dem Nichteintretensbeschluss vom 1. Dezember\n2003 (KG act. 2) bereits einen auch nur sinngemässen Antrag auf Wiederherstellung der Kautionsfrist gestellt hätte. Insofern ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen (§ 288 ZPO). Insgesamt ist damit die Rüge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\n\n3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine\nNichtigkeitsgründe nachweist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Wie bereits erwähnt, ist keine neue Frist für die Leistung der Kaution anzusetzen (oben 1.a).\n\nIII.\n\n1. Ausgangsgemäss sind der Beschwerdeführerin die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen, und sie ist zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§§ 66 Abs. 2, 68\nAbs. 1 ZPO).\n- 12 -\n\n2. Die Beschwerdegegnerin wirft die Frage auf, ob die unsachliche und\nehrverletzende Art des Prozessierens durch die Beschwerdeführerin bzw. deren\nAnwalt zu einer Ordnungsbusse oder einer Verzeigung an die Strafverfolgungsbehörden führen solle. Zusätzlich stelle sich die Frage, ob angesichts des hartnäckigen Einlegens von sinnlosen Rechtsmitteln die Gerichtskosten und die Prozessentschädigung nicht dem Anwalt der Beschwerdeführerin auferlegt werden\nsollten (KG act. 10 S. 3).\n\nIm Kassationsverfahren ist eine durchwegs unsachliche Prozessführung nicht ersichtlich. Soweit die Rechtsvertreterin die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach sie mit der [Bank] gegen die Beschwerdeführerin intrigiert haben solle (vgl. KG act. 1 S. 4) als ehrverletzend ansehen sollte, hätte sie\nselber als Geschädigte bei den Strafverfolgungsbehörden einen Strafantrag zu\nstellen (vgl. Art. 173 ff. StGB; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19b zu § 50).\nZwar könnte aufgrund der Prozessgeschichte der Verdacht aufkommen, dass die\nvon der Beschwerdeführerin eingelegten Rechtsmittel und Rechtsbehelfe nur der\nVerfahrensverschleppung dienen sollen. Andererseits kann zumindest die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht als von vornherein aussichtslos betrachtet\nwerden, wie insbesondere die Erwägungen zur Rechtsgleichheit zeigen (vgl. oben\nII.1.b). Eine mutwillige Prozessführung, welche zu einer Kostenauflage zulasten\ndes Anwalts der Beschwerdeführerin führen müsste, liegt somit nicht vor.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDamit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.\n- 13 -\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 307.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das\nKassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl.\nMWSt.) zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts\nsowie die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}