{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040009_2004-02-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/18A27185E738C320C1256F1E0053F8D3_AA0400090.pdf", "Checksum": "361a369e02ffebdf4cc015a36e966b00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionspflicht bei Prozessen gegen eine im Ausland ansässige Person"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:58", "Checksum": "816bff26ec649fb55c9df792e05622da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009\nRegeste:\nKautionspflicht bei Prozessen gegen eine im Ausland ansässige Person\n\n Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanz ihr Ermessen unterschritten habe,\nindem sie es überhaupt nicht ausgeübt habe (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 470).\nIn ihrem Zwischenbeschluss vom 27. Oktober 2003 bemerkte sie selber, dass es\nin ihrem Ermessen liege, eine Kaution aufzuerlegen. In der Folge begründete sie\ndie Auferlegung der Kaution damit, dass nicht der Staat die Einbringlichkeit der\nGerichtskosten zu tragen habe (OG act. 7 S. 2-3). In dieser Hinsicht ist somit die\nRüge abzuweisen.\n\nEin Ermessensmissbrauch zeichnet sich dadurch aus, dass der Entscheid nicht nur unangemessen, sondern unhaltbar bzw. willkürlich ist (Häfelin/\nMüller, a.a.O., Rz. 464; Kass.-Nr. 99/409 vom 08.05.2000 i.S. A., Erw. II.2). Wie\nbereits ausgeführt, ist der Zweck der Kautionierung nach § 76 ZPO, dass der\n- 9 -\n\nStaat die Gerichtskosten nicht im Ausland vollstrecken muss (vgl. oben 1.b.dd). In\ndiesem Zusammenhang sind die Argumente der Beschwerdeführerin, wonach sie\nin die Klägerrolle gedrängt worden sei, sie nicht gleich behandelt werde wie die\nBeschwerdegegnerin, und der Inlandbezug deutlich sei, nicht von Bedeutung. Inwiefern die angeblich widerrechtliche Einforderung einer Kaution durch die Erstinstanz eine Bedeutung haben soll, erklärt die Beschwerdeführerin nicht und ist\nauch nicht ersichtlich. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, dass mühelos\nin den streitgegenständlichen Nachlass vollstreckt werden kann. Die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin richtet sich gegen den betreffenden Erbteilungsvertrag (BG act. 1). Damit ist\nheute noch unklar, wem diese Vermögenswerte zustehen, zumal gemäss Angaben der Beschwerdeführerin in derselben Sache auch noch ein Verfahren gegen\nden Bruder der Beschwerdegegnerin hängig ist (KG act. 1 S. 2). Unbekannt ist\nweiter, in welcher Höhe sich das Guthaben bei der [Bank] bewegt; die Beschwerdegegnerin bezeichnet das Nachlasskonto lediglich als \"Nachlassbestandteil\" (KG\nact. 10 S. 4). Zudem sind die Gelder bei der Bank blockiert. Unter diesen Umständen war es nicht willkürlich, der Beschwerdeführerin eine Kaution aufzuerlegen. Ein Ermessensmissbrauch ist damit nicht ersichtlich, so dass die Rüge abzuweisen ist.\n\n2. a) Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, zu ergänzen sei, dass\nsie mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2003, der jedoch von der Post erst am\n13. Dezember 2003 abgestempelt worden sei, Fristwiederherstellung beantragt\nhabe, welche von der Vorinstanz am 8. Januar 2004 abgelehnt worden sei. Dieses \"Nachverfahren\" interessiere für die vorliegende Beschwerde nur indirekt. Sie\nwolle mehr der Vollständigkeit halber daraus zwei Aspekte aufgreifen: Zum einen\nsei § 199 GVG ihrer Ansicht nach nicht der richtige prozessuale Weg für alle Formen von Säumnis. Dort werde generell ein Verschulden des Säumigen akzeptiert.\nDie innert Frist verlangte Handlung sei jeweils Hauptpflicht. Wer hierbei zurechenbar säumig werde, falle aufgrund der Ablehnungsandrohung (d.h. der Androhung der Säumnisfolgen) aus. Das widerspreche § 199 GVG. Diese Bestimmung\nbetreffe lediglich Nebenpflichten, weshalb auch ein Verschulden verträglich sei.\nWer nun die Hauptpflicht schuldlos versäume, werde nicht durch § 199 GVG ent-\n- 10 -\n\nlassen, sondern müsse die Handlung nach einem ungeschriebenen Grundsatz\nunverzüglich nachholen. Wer beispielsweise das Postamt mit dem fertigen Couvert nicht mehr erreiche, solle die Schriftsatzfrist nicht wochenlang erstrecken,\nsondern dasselbe Couvert sofort nach Beseitigung des Hindernisses einwerfen.\nIm konkreten Fall hätte das Gericht aufgrund seiner Aufklärungspflicht die Frage\nder Schuldhaftigkeit der Verspätung prüfen müssen. Das sei unterblieben. Die\nBeschwerdeführerin habe den Auftrag zur Kautionszahlung mehr als rechtzeitig\nbei der [Bank] (aus dem Nachlassvermögen, das derzeit blockiert sei) gestellt. Es\nsei dort auch akzeptiert worden. Am 10. November 2003 habe sie ein Schreiben\nder [Bank] erhalten, worin ihr erklärt worden sei, man habe ihr am 6. November\n2003 telefonisch mitgeteilt, dass die Kaution nicht ausbezahlt werden könne. Diese nachträgliche Weigerung beruhe auf einer Intervention der Gegenanwältin bei\nder [Bank]. Die Beschwerdeführerin sei Opfer einer Intrige (KG act. 1 S. 3-4).\n\nb) Mit diesen Ausführungen wendet sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich nicht gegen den nachträglichen Beschluss der Vorinstanz vom 8. Januar\n2004, mit welchem auf ihr Wiederherstellungsgesuch nicht eingetreten wurde (vgl.\nOG act. 14). Möglicherweise will sie aber damit rügen, § 199 GVG komme vorliegend nicht zur Anwendung, sondern die Vorinstanz hätte schon vor ihrem Nichteintretensbeschluss vom 1. Dezember 2003 (KG act. 2) überprüfen sollen, ob die\nverspätete Einzahlung der Kaution durch die Beschwerdeführerin (vgl. oben I.2.a)\nschuldhaft gewesen sei.\n\nc) Die Beschwerdeführerin macht zunächst sinngemäss geltend, wenn\neine Frist verpasst werde, könne diese auch im Falle geringen Verschuldens nicht\nwiederhergestellt werden, sondern nur bei völliger Schuldlosigkeit. Eine Wiederherstellung trotz leichten Verschuldens komme nur bei Nebenpflichten in Frage.\nDabei erklärt die Beschwerdeführerin jedoch nicht, was als Nebenpflicht im Sinne\nvon § 199 GVG in Frage komme, und inwiefern sich eine solche von einer Hauptpflicht unterscheide. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 199\nGVG, dass es in dieser Bestimmung um verpasste Fristen geht. So wird denn\nauch in Rechtsprechung und Literatur das Verpassen einer Kautionsfrist regelmässig als Fall von § 199 GVG betrachtet (vgl. z.B. Hauser/Schweri, Kommentar\n- 11 -\n\n"}