{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040009_2004-02-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/18A27185E738C320C1256F1E0053F8D3_AA0400090.pdf", "Checksum": "361a369e02ffebdf4cc015a36e966b00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionspflicht bei Prozessen gegen eine im Ausland ansässige Person"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:58", "Checksum": "816bff26ec649fb55c9df792e05622da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009\nRegeste:\nKautionspflicht bei Prozessen gegen eine im Ausland ansässige Person\n\n dd) Die Kautionspflicht bei Verfahren mit auslandsansässigen Parteien\nwird einzig damit begründet, dass die Vollstreckung im Ausland schwieriger ist,\nund nicht damit, dass auslandsansässige Schuldner generell eine schlechtere\nZahlungsmoral hätten oder nicht zahlungsfähig seien (Frank/Sträuli/Messmer,\na.a.O., N 1 zu § 76; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage,\nBern 2001, 11. Kap. Rz. 44; Walder, Einführung in das Internationale Zivilprozessrecht der Schweiz, Zürich 1989, § 14 Rz. 4). Die Beschwerdeführerin bestreitet,\ndass die Vollstreckung im Ausland schwieriger ist, begründet ihre Ansicht jedoch\nnicht. Zwar ist durch das Lugano-Übereinkommen die Vollstreckung von Geldschulden in vielen Staaten einfacher geworden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.,\nN 5 zu § 78; Vogel/Spühler, a.a.O., 15. Kap. Rz. 24a). Sie ist jedoch nach wie vor\naufwendiger und damit auch kostenintensiver als im Inland, da den Gläubigern\nregelmässig die Kenntnisse über das ausländische Vollstreckungsrecht, über die\nBehörden- und Gerichtsorganisation sowie allenfalls Sprachkenntnisse fehlen.\nSodann hat der Antragsteller im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil\nzu begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestimmen (Art. 33 Abs.\n2 LugÜ). Nach dem Gesagten besteht ein sachlicher Grund dafür, in Verfahren\nmit auslandsansässigen Parteien eine Kaution anzusetzen. Ein Verstoss gegen\nArt. 8 Abs. 1 BV kann darin nicht gesehen werden.\n\nee) Gemäss Art. 17 der Haager Übereinkunft darf Angehörigen eines\nder Vertragsstaaten, welche in einem anderen Vertragsstaat als Kläger oder Intervenienten vor Gericht auftreten, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder\ndeswegen, weil sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland haben, keine Si-\n- 7 -\n\ncherheitsleistung oder Hinterlegung auferlegt werden. Dementsprechend wird in\n§ 73 Ziff. 1 ZPO, welcher grundsätzlich auslandsansässige Kläger, Widerkläger\noder Rechtsmittelkläger als kautionspflichtig erklärt, ein Vorbehalt zugunsten entsprechender Staatsverträge angebracht. Demgegenüber enthält § 76, welcher\ninländische Kläger, Widerkläger und Rechtsmittelkläger in Prozessen gegen eine\nPerson im Ausland als kautionspflichtig erklärt, keinen solchen Vorbehalt. Die Vorinstanz erwog denn auch, Art. 17 der Haager Übereinkunft gelte für den Kautionsgrund nach § 76 ZPO nicht (OG act. 7 S. 3). Ob dies zutrifft, kann - wie bereits\nerwähnt (oben 1.b.bb) - im Kassationsverfahren nicht überprüft werden. Geprüft\nwerden kann nur, ob eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliege, wenn auslandsansässige Kläger aufgrund von § 17 der Haager Übereinkunft von der Kautionspflicht befreit werden, während inländische Kläger in Prozessen gegen auslandsansässige Parteien kautioniert werden.\n\nDie Vorinstanz scheint diesbezüglich davon auszugehen, dass gar keine Ungleichbehandlung vorliege, weil beispielsweise ein auslandsansässiger Beklagter, der in zweiter Instanz als Rechtsmittelkläger auftrete, ebenfalls nach § 76\nZPO kautioniert werden könne, so dass ein inländischer Rechtsmittelkläger, welcher nach § 76 ZPO kautioniert werde, nicht benachteiligt sei (OG act. 7 S. 3 mit\nVerweis auf ZR 84 Nr. 13). Ob dies zutrifft, kann jedoch offen bleiben, denn es\nliegt auch dann kein Verstoss gegen Art. 8 BV vor, wenn davon ausgegangen\nwird, dass auslandsansässige Rechtsmittelkläger gemäss Art. 17 der Haager\nÜbereinkunft immer von der Kautionspflicht befreit würden, und inländische\nRechtsmittelkläger regelmässig nicht von der Kautionspflicht befreit würden. Dies\ndeshalb, weil Art. 18 der Haager Übereinkunft als Ausgleich für die Befreiung von\nder Kaution die Vollstreckung - auch verglichen mit der Regelung im Lugano-\nÜbereinkommen - weiter vereinfacht, indem die Entscheidung über die Prozesskosten im anderen Vertragsstaat kostenfrei vollstreckbar erklärt wird (vgl. auch\nWalder, a.a.O., § 14 Rz. 14). Es besteht somit ein sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung der inländischen Rechtsmittelkläger. Nach dem Gesagten ist die\nRüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV abzuweisen.\n- 8 -\n\nc) aa) Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das dem Richter in § 76\nZPO eingeräumte Ermessen sei überhaupt nicht ausgeübt worden. Die Beschwerdegegnerin sei die eigentliche Klägerin. Es handle sich um vertauschte\nParteirollen. Die Beschwerdegegnerin aber wäre für ihre Leistungs- oder Feststellungsklage kautionsfrei. Sodann sei der Inlandsbezug überdeutlich. Der streitgegenständliche Nachlass sei in der Schweiz bei einer einheimischen Grossbank\nblockiert. Das Gericht könne dorthin mühelos vollstrecken. Zudem habe sie\nRückweisung an die Erstinstanz verlangt, so dass ein sofortiger Abzug der Gelder\nohnehin unwahrscheinlich sei. Schliesslich bestehe ja bei der ersten Instanz bereits ein Depot, dessen widerrechtliche Einforderung erst recht zugunsten der\nKlage hätte gewertet werden müssen (KG act. 1 S. 7-8).\n\nbb) Wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt, handelt es sich bei\n§ 76 ZPO um eine \"Kann-Vorschrift\", welche den Richter auf sein Ermessen verweist (Kass.-Nr. 99/409 vom 08.05.2000 i.S. A., Erw. II.2.; Häfelin/Müller, allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 431). Solche\nVorschriften enthalten insoweit keine wesentlichen Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Ein Nichtigkeitsgrund kann höchstens bei einem qualifizierten Ermessensfehler, d.h. einer Unterschreitung, einem Missbrauch oder einer\nÜberschreitung des Ermessens vorliegen (Kass.-Nr. 164/79 vom 16.08.1979 i.S.\nB., Erw. 2.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 42 zu § 281).\n\n"}