{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040009_2004-02-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/18A27185E738C320C1256F1E0053F8D3_AA0400090.pdf", "Checksum": "361a369e02ffebdf4cc015a36e966b00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionspflicht bei Prozessen gegen eine im Ausland ansässige Person"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:58", "Checksum": "816bff26ec649fb55c9df792e05622da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009\nRegeste:\nKautionspflicht bei Prozessen gegen eine im Ausland ansässige Person\n\n b) aa) Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, § 76\nZPO sei jedenfalls für Verfahren, die der Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.12) unterstünden, generell rechtswidrig. Zwar bestehe\ngrundsätzlich eine Kongruenz zwischen § 73 Ziff. 1 ZPO und § 76 ZPO: Sowohl\ndie Partei mit Auslandwohnsitz, welche gegen eine beklagte Partei im Inland klage, als auch die inländische Partei, welche gegen eine beklagte Partei mit Auslandwohnsitz klage, würden kautionspflichtig. Komme jedoch Art. 17 der Haager\nÜbereinkunft zur Anwendung, so dürfe dem Kläger mit Auslandwohnsitz keine\nKaution auferlegt werden. Dies stelle eine Privilegierung des Klägers mit Auslandwohnsitz bzw. eine Diskriminierung des inländischen Klägers (typischerweise\nSchweizer) dar. Die Vorinstanz berufe sich in ihrem Zwischenbeschluss vom\n27. Oktober 2003 (OG act. 7) diesbezüglich auf ZR 84 Nr. 13, wonach einem\nausländischen Beklagten, welcher in zweiter Instanz als Rechtsmittelkläger auftrete, ebenfalls nach § 76 ZPO eine Kaution auferlegt werden könne, da er nicht\nbesser gestellt werden solle als der inländische Rechtsmittelkläger. Dem hält die\nBeschwerdeführerin entgegen, das Gleichheitsgebot gelte tatsächlich, aber in\numgekehrtem Sinne, d.h. dass der inländische Rechtsmittelkläger besser gestellt\nwerden müsse. Zudem sei der zitierte Entscheid auch aus sprachlichen Gründen\ninkonsistent; ein ausländischer Rechtsmittelkläger könne nur unter § 73 Ziff. 1\nZPO fallen. Weiter sieht die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung darin, dass\nParteien mit Auslandwohnsitz in ihrer Zahlungsmoral und Zahlungsfähigkeit abweichend gesehen würden. Solche Parteien seien nicht a priori schlechtere\nSchuldner, und der Vollstreckungsweg sei nicht anders oder schlechter. Diese\nDiskriminierung aufgrund des Wohnsitzes habe Art. 17 der Haager Übereinkunft\ndenn auch unterbunden. Damit könne sich auch der Schweizer, welcher wegen\ndes Wohnsitzes des Beklagten diskriminiert werde, auf Art. 17 der Haager Übereinkunft berufen, wie wenn es um seinen eigenen Wohnsitz ginge. Diese Norm\nspreche zwar direkt nur Kläger an, da Beklagte nach internationalen Standards\ngar nie kautionspflichtig seien. Materiell seien aber auch Beklagte bzw. \"Schutzbefohlene\" der Beklagten, die Kautionspflichten zu erfüllen hätten, unter diesem\n- 5 -\n\nSchutz. Wer Auslands-Kläger befreie, schaffe einen kautionsfreien Rechtsraum.\nDieser sei unteilbar: Er gelte für Kläger und Beklagte. Es gebe keinen Grundsatz,\ndass das Ausfallrisiko bei gebietsfremden Beklagten höher sei als bei gebietsfremden Klägern (KG act. 1 S. 4-7).\n\nbb) Das Bundesgericht kann im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde eine geltend gemachte Verletzung der Haager Übereinkunft in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei prüfen (BGE 93 I 281). Auf die Rüge, die Beschwerdeführerin hätte aufgrund von Art. 17 der Haager Übereinkunft von der\nKautionsleistung befreit werden müssen, kann daher im Kassationsverfahren\nnicht eingetreten werden (§ 285 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar\nzur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 17b zu § 285).\nEinzutreten ist dagegen auf die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots\nbzw. des Diskriminierungsverbots im Sinne von Art. 8 BV (§ 285 Abs. 2 ZPO).\n\ncc) Zusammengefasst rügt die Beschwerdeführerin, es sei diskriminierend, bei der Auflage einer Kaution an den ausländischen Wohnsitz einer Partei\nanzuknüpfen. Weiter sei es auch diskriminierend, wenn die inländische klagende\nPartei schlechter gestellt werde als eine auslandsansässige klagende Partei, die\naufgrund von Art. 17 der Haager Übereinkunft von der Kautionspflicht befreit werde.\n\nArt. 8 Abs. 2 BV kommt unter anderem dann zur Anwendung, wenn eine Person wegen ihrer Herkunft diskriminiert wird. Die Herkunft ist national, regional oder ethnisch geprägt; sie ist verknüpft mit sprachlichen, kulturellen, sozialen\nund historischen Gegebenheiten. Sie ist Teil der Identität einer Person, die nicht\nveränderbar ist (Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/Basel/Genf/Lachen SZ 2002, N 65 zu Art. 8). Eine Differenzierung aufgrund des Wohnsitzes, welcher veränderbar ist, tangiert damit nicht das Diskriminierungsverbot nach Art. 8 Abs. 2 BV, sondern das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV. Sodann fällt auch eine allfällige Schlechterstellung\neiner inländischen Partei gegenüber einer auslandsansässigen Partei unter Art. 8\nAbs. 1 BV.\n- 6 -\n\nVorliegend geht es um die Frage, ob die gesetzliche und staatsvertragliche Regelung der Kautionspflicht bei Verfahren mit ausländischen Parteien gegen Art. 8 BV verstosse. Ein Erlass verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit,\nwenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger oder sachlicher\nGrund in den zu regelnden Verhältnissen nach dem Regelungszweck nicht ersichtlich ist oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen (Schweizer, a.a.O., N 38 zu Art. 8; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Auflage, Zürich 2001, Rz. 753).\n\n"}