{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-02-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040009_2004-02-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/18A27185E738C320C1256F1E0053F8D3_AA0400090.pdf", "Checksum": "361a369e02ffebdf4cc015a36e966b00"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kautionspflicht bei Prozessen gegen eine im Ausland ansässige Person"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:35:58", "Checksum": "816bff26ec649fb55c9df792e05622da", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 24.02.2004 AA040009\nRegeste:\nKautionspflicht bei Prozessen gegen eine im Ausland ansässige Person\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040009/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer,\nAlfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona\nGriesser sowie die Sekretärin Rosmarie Peter\n\nZirkulationsbeschluss vom 24. Februar 2004\n\nin Sachen\n\nJ.-B.,\nAberkennungsklägerin, Widerbeklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ____________________________\n\ngegen\n\nJ.,\nAberkennungsbeklagte, Widerklägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Rechtsanwältin _____________________________\n\nbetreffend Verfahrenserledigung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2003 (LN030069/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Am 9. April 2003 machte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich eine Aberkennungsklage gegen die Beschwerdegegnerin anhängig\n(BG act. 1). Mit Beschluss vom 29. August 2003 merkte die 4. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Rückzug der Aberkennungsklage vor, und erklärte die in\nder Betreibung Nr. 87240 des Betreibungsamtes Zürich 10 erteilte provisorische\nRechtsöffnung als definitiv. Die Widerklage wurde als durch Klageanerkennung\nbzw. (zu einem kleineren Teil) als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben.\nDie Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdeführerin\nwurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von\nFr. 7'100.-- zu bezahlen (OG act. 3).\n\n2. a) Gegen diesen bezirksgerichtlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs. Mit Verfügung vom 25. September 2003 setzte der\nPräsident der I. Zivilkammer des Obergerichts der Beschwerdeführerin eine Frist\nvon 10 Tagen an, um eine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- zu leisten (OG act. 5).\nHiegegen erhob die Beschwerdeführerin Einsprache (OG act. 6). Mit Beschluss\nvom 27. Oktober 2003 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts die Einsprache\nab. Der Beschwerdeführerin wurde erneut eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um\neine Prozesskaution von Fr. 3'000.-- zu leisten (OG act. 7). Am 10. November\n2003 leistete die Beschwerdeführerin die Kaution in bar (OG act. 9). Mit Beschluss vom 1. Dezember 2003 trat die I. Zivilkammer des Obergerichts infolge\nverspäteter Leistung der Kaution nicht auf den Rekurs ein. Die Kosten wurden der\nBeschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdegegnerin wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (KG act. 2).\n\nb) Mit Eingabe vom 12. Dezember 2003 stellte die Beschwerdeführerin\neinen Antrag auf Wiederherstellung der Frist für die Stellung eines Fristwiederherstellungsgesuchs betreffend die Wiederherstellung der Zahlungsfrist (OG act. 12).\nAuf dieses Gesuch trat die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom\n- 3 -\n\n8. Januar 2004 nicht ein. Die Kosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.\nDer Beschwerdegegnerin wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (OG\nact. 14).\n\n3. Die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde\nrichtet sich gegen den obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss vom 1. Dezember 2003. Der obergerichtliche Beschluss vom 8. Januar 2004 wird dagegen von\nder Beschwerdeführerin nicht angefochten (KG act. 1 S. 1, 2-3; vgl. unten II.2.b).\nDie Beschwerdeführerin beantragt Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses\nund Rückweisung zur Entscheidung in der Hauptsache. Antragsgemäss wurde\nder Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2004 die aufschiebende\nWirkung verliehen (KG act. 6). Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung (KG\nact. 8). Die Beschwerdegegnerin beantragt Abweisung der Beschwerde sowie\nden sofortigen Entzug der aufschiebenden Wirkung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin (KG act. 10).\n\n4. Da die Sache bereits spruchreif ist, erübrigt sich ein vorgängiger\nEntscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung.\n\nII.\n\n1. a) Die in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin erhob Rekurs\ngegen die in Deutschland ansässige Beschwerdegegnerin. Die Vorinstanz auferlegte ihr deshalb mit Zwischenbeschluss vom 27. Oktober 2003 eine Kaution gemäss § 76 ZPO (OG act. 7). Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde\ngegen den Nichteintretensbeschluss vom 1. Dezember 2003 (KG act. 2) hauptsächlich geltend, es hätte ihr keine Kaution auferlegt werden dürfen. Entgegen\nder Ansicht der Beschwerdegegnerin (KG act. 10 S. 4) kann der vorinstanzliche\nZwischenentscheid über die Leistung einer Kaution auch noch mit dem Endentscheid angefochten werden (§ 282 Abs. 2 ZPO). Auf die entsprechende Rüge ist\ndamit grundsätzlich einzutreten. Allerdings unterliegt der prozessleitende Entscheid nur einer inhaltlichen Überprüfung, ohne selber Anfechtungsobjekt zu sein.\n- 4 -\n\nDaher ist im Falle einer Abweisung der Beschwerde keine neue Frist für die Leistung der Kaution anzusetzen (RB 1993 Nr. 50).\n\n"}