Ohne damit die Rechtmässigkeit des bezirksgerichtlichen Vorgehens im Jahre 1995 abschliessend zu beurteilen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Durchführung des Säumnisverfahrens nicht offensichtlich (bzw. leicht erkennbar) unzulässig war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Scheidungsurteil sei nichtig und rechtlich unwirksam, ist die Rüge folglich abzuweisen." [Das Kassationsgericht kam in der Folge ebenfalls zum Schluss, der Kläger habe die einschlägigen Fristen nicht gewahrt, und wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.]