Stadt Zürich gemeldet war. Auch wenn das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am 25. Juni 2003 festhielt, der Beschwerdeführer sei seit 1983 ununterbrochen in der Stadt Zürich wohnhaft, so kann damit nicht ohne Weiteres auf die materielle Unrichtigkeit des Attestes von 1995 geschlossen werden. Doch selbst wenn dem so wäre, so wäre dennoch nicht von vornherein klar, dass das Bezirksgericht mit der Berücksichtigung dieses Attestes gegen § 183 Abs. 1 GVG (Erfordernis der "sachdienlichen Nachforschungen") verstossen hätte (zum Begriff der "sachdienlichen Nachforschungen" vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 ff. zu § 183 GVG).