Während im zitierten Bundesgerichtsentscheid die Voraussetzungen für die Durchführung eines Säumnisverfahrens klarerweise nicht erfüllt waren (siehe BGE 129 I 362), kann im vorliegenden Fall von einer offenkundigen Verletzung von § 183 Abs. 1 GVG nicht die Rede sein: Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, hat das Polizeiamt der Stadt Zürich am 5. Juli 1995 bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach unbekannt weggezogen sei. An welchem 30.November bzw. in welchem Jahr dies geschehen sein soll, spielt für den vorliegenden Fall insofern keine Rolle, als der Bescheinigung des Polizeiamtes immerhin zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der