bb) Während im zitierten Bundesgerichtsentscheid die Voraussetzungen für die Durchführung eines Säumnisverfahrens klarerweise nicht erfüllt waren (siehe BGE 129 I 362), kann im vorliegenden Fall von einer offenkundigen Verletzung von § 183 Abs. 1 GVG nicht die Rede sein: Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, hat das Polizeiamt der Stadt Zürich am 5. Juli 1995 bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach unbekannt weggezogen sei.