Allerdings liegt nach Ansicht des Bundesgerichtes ein zur Nichtigkeit führender schwerer Verfahrensmangel vor, wenn ein Entscheid ergangen ist, ohne dass ein Beklagter vom Prozess Kenntnis erhalten hat und ohne dass die Voraussetzungen für ein Säumnisurteil erfüllt waren (BGE 129 I 361 [S. 364]). Guldener stellte im Zusammenhang mit der ungehörigen Mitteilung eines Entscheides (Zustellung an den falsus procurator, etc.) zwar die Überlegung an, die Annahme der Nichtigkeit sei in solchen Fällen insofern problematisch, als die Rechtssicherheit beeinträchtigt werde, wenn die Verbindlichkeit eines Urteils, welches dem äusse-