Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheides, da solche Mängel an sich heilbar sind. Allerdings liegt nach Ansicht des Bundesgerichtes ein zur Nichtigkeit führender schwerer Verfahrensmangel vor, wenn ein Entscheid ergangen ist, ohne dass ein Beklagter vom Prozess Kenntnis erhalten hat und ohne dass die Voraussetzungen für ein Säumnisurteil erfüllt waren (BGE 129 I 361 [S. 364]).