Klassisches Beispiel eines solchen Mangels stellt die "absolute Unzuständigkeit" der entscheidenden Behörde dar (vgl. BGE 127 II 32 [S. 47/48]; Guldener, a.a.O., S. 280 FN 5; Walder, Zur Bedeutung des Begriffes absolut nichtiger Urteile im Lichte der schweizerischen Gesetzgebung und Rechtslehre, in: FS Habscheid, Bielefeld 1989, S. 338). Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheides, da solche Mängel an sich heilbar sind.